Aktualisierte Rechtsprechung:

Dem VII. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zu­fol­ge ist nicht mehr ent­schei­dend, wann die Be­weis­auf­nah­me für jeden ein­zel­nen Man­gel ab­ge­schlos­sen wurde.

In einem Streit über Baumängel war das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (ZfBR 2022, 361) nicht der herrschenden Meinung gefolgt, sondern davon ausgegangen, dass die Verjährung für eine Forderung wegen eines bestimmten Mangels, der neben anderen Mängeln Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens gewesen war, bis zum Abschluss des gesamten Beweisverfahrens gehemmt war. Die Hemmung der Verjährung habe einheitlich für alle begutachteten Mängel geendet – auch wenn die Untersuchung der betreffenden Risse in einem Bauelement schon Jahre zuvor abgeschlossen gewesen war.

Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH wendet sich aber in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung von seiner früheren Rechtsprechung ab und hat die Ansicht des OLG Stuttgart bestätigt. Der BGH stellt für das Ende der Hemmung jetzt einheitlich auf den Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens ab. Die Rechtssicherheit gebiete es, bei der Auslegung von Verjährungsvorschriften eng am Wortlaut des Gesetzes zu bleiben. Denn wenn in § 204 Abs. 2 S. 1 BGB stehe, dass die Hemmung sechs Monate nach "Beendigung des eingeleiteten Verfahrens" endet, müsse das selbstständige Beweisverfahren insgesamt sachlich abgeschlossen sein. Dazu müssten die in dem Beweisbeschluss nach § 490 Abs. 2 ZPO durch das Gericht gestellten Fragen insgesamt abgearbeitet worden sein.

Der BGH weist ferner darauf hin, dass es einem geordneten und zügigen Abschluss des Rechtsstreits nicht dienlich wäre, wenn die Parteien gezwungen wären, Ansprüche wegen einzelner Mängel vorab gesondert einzuklagen, um ihre Verjährung zu vermeiden.

Bei Fragen zu dieser Rechtsprechung oder aktuellen selbständigen Beweisverfahren, welche Sie selbst gerade führen, melden Sie sich gerne bei unserem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Jannes Steffens.