Energiepreispauschale

Der September 2022 und die Energiepreispauschale

Die Bundesregierung gewährt allen in Deutschland im Jahr 2022 unbeschränkt Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung beziehen, eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von € 300,00. Mit dieser EPP möchte die Regierung die Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischer Weise Fahrtkosten zur Einkünfte Erzielung entstehen. Mit dieser Zielsetzung wird die Nicht-Anspruchsberechtigung von Pensionären und Rentnern begründet.  

Trotz der vorgenannten Einschränkung soll die EPP sozial ausgestaltet sein. Sie ist einkommensteuerpflichtig. Die Nettoentlastung, die beim Steuerpflichtigen ankommt ist um die persönliche Steuerbelastung gemindert. Einer Sozialversicherungspflicht unterliegt die EPP nicht.

Bei Arbeitnehmern mit einem aktiven Dienstverhältnis wird die EPP mit dem Septembergehalt ausgezahlt. Damit der Arbeitgeber nicht in finanzielle Vorleistung treten muss, bekommt dieser die EPP mit der Einreichung der Lohnsteuer-Anmeldung August zum 10. September 2022 für seine Arbeitnehmer verrechnet. Sollte die EPP die Lohnsteuer für August übersteigen, wird das Finanzamt die Differenzbeträge erstatten.  

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit beziehen, erhalten die EPP durch eine um € 300,00 geminderte Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10. September 2022. Werden keine laufenden Vorauszahlungen geleistet, erfolgt die Verrechnung im Rahmen der Einkommensteuer Veranlagung für 2022. Die EPP unterliegt weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer.

Jedem Anspruchsberechtigten steht die EPP nur einmal zu. D.h., dass beispielsweise Arbeitnehmer, die zwei aktive Dienstverhältnisse haben, die EPP nur aus der Hauptbeschäftigung ausgezahlt bekommen. Indiz dafür ist die Lohnsteuerklasse. Ein Arbeitnehmer, mit der Lohnsteuerklasse VI (Zweitbeschäftigung) bekommt aus diesem Dienstverhältnis keine EPP.

Auch geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber, haben einen Anspruch auf die Auszahlung der EPP, wenn dieses Beschäftigungsverhältnis das Einzige ist. Der Arbeitgeber hat sich das Vorliegen des ersten Dienstverhältnisses vom Minijobber schriftliche bestätigen zu lassen. Ein entsprechendes Muster finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums. Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, greifen Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung. Eine Anrechnung der € 300,00 auf die € 450,00-Grenze erfolgt nicht.

Beschäftigt ein Arbeitgeber nur einen Minijobber, z. B. eine Haushaltshilfe, führt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer an das Finanzamt ab, sondern entrichtet eine pauschale Lohnsteuer zusammen mit den Sozialversicherungsabgaben an die Bundesknappschaft. Da dieser Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, mit der er die EPP verrechnen kann, ist er von der Verpflichtung, die EPP auszuzahlen, befreit. Der Arbeitnehmer bekommt die EPP über die Einkommensteuerveranlagung 2022.     

Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Weitere Besonderheiten finden Sie in den aktualisieren FAQs auf der Seite des Bundesfinanzministerium oder erhalten diese von Ihrem steuerlichen Berater.

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