Unterstützung für Geschädigte aufgrund des Ukraine-Konfliktes
Das Bundesfinanzministerium hat am 17. März 2022 ein Schreiben veröffentlicht, in dem zahlreiche Erleichterungen für die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Spenden und anderen Maßnahmen geregelt werden, die den Geschädigten aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Ukraine zugutekommen. Die Erleichterungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die in der Zeit vom 24. Februar bis 31. Dezember 2022 geleistet werden. Insbesondere folgende Maßnahmen sind hervorzuheben:
- Spenden: Statt der üblichen Zuwendungsbestätigung braucht im Zuge der Steuererklärung bei Zahlungen in o. a. Zusammenhang auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen nur ein vereinfachter Nachweis vorgehalten zu werden: Ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes (z. B. ein Kontoauszug) reichen in diesen Fällen aus. Diese Erleichterung gilt sogar ohne betragsmäßige Begrenzung.
- Spenden von Arbeitslohn: Soweit Arbeitnehmer zugunsten von Geschädigten auf ihren Arbeitslohn oder einen Teil davon verzichten, ist der diesbezügliche Betrag von der Lohnsteuer befreit. Dies gilt sowohl dann, wenn der Arbeitgeber den Betrag auf ein Spendenkonto einer zum Empfang von Spenden berechtigten Einrichtung im Sinne des steuerlichen Spendenrechts einzahlt als auch dann, wenn der Betrag geschädigten Beschäftigen des Arbeitgebers oder solchen Arbeitnehmern von Geschäftspartnern zugutekommt. Den Arbeitgeber treffen dabei allerdings bestimmte Aufzeichnungspflichten.
- Betriebsausgabenabzug im Rahmen von Sponsoring: Aufwendungen zugunsten der Geschädigten werden nach den Maßgaben des Sponsoring-Erlasses des BMF zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen. Der steuerliche Betriebsausgabenabzug ist demnach dann eröffnet, wenn der Sponsor durch die Aufwendungen für sein Unternehmen wirtschaftliche Vorteile – in der Sicherung und Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens – erstrebt. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen hinweist.
- Spendenaktionen durch steuerbegünstigte Körperschaften: Normalerweise dürfen steuerlich begünstigte Körperschaften wie z. B. Sport- oder Musikvereine ihre Mittel nur für solche Zwecke verwenden, die dem satzungsmäßigen Zweck entsprechen. Aufgrund des BMF-Schreibens ist es jedoch für die Anerkennung des steuerbegünstigten Status der Körperschaft unschädlich, wenn sie im Rahmen von Spendenaktionen für die Geschädigten des Ukraine-Konfliktes Mittel erhält und diese entweder unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet oder an bestimmte andere Körperschaften weiterleitet. Einer Satzungsänderung bedarf es hierfür nicht.
Zu den Details wird auf das BMF-Schreiben selbst verwiesen, da die Regelungen wegen des erheblichen Umfangs des BMF-Schreibens an dieser Stelle nur auszugsweise dargestellt werden können.
Nicht geregelt in dem BMF-Schreiben ist leider die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen aus der Aufnahme von Flüchtlingen in Privathaushalten. Es ist zu empfehlen, Nachweise über die hierdurch entstandenen Aufwendungen aufzubewahren, für den Fall, dass auch diesbezüglich steuerliche Förderungen geschaffen werden. Gleiches gilt für anderweitige Unterstützungsleistungen wie beispielsweise Fahrdienste.
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